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terms and conditions

Verkaufsbedingungen
der AXION AG Mobile Multimedia Systems


§ 1    Geltungsbereich

  1. Nachstehende Verkaufsbedingungen der Firma AXION AG Mobile Multimedia Systems (im folgenden „AXION“) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen AXION und dem Vertragspartner (nachfolgend „Käufer“ genannt). Sämtliche von AXION abgegebenen Angebote und Verträge zwischen AXION und dem Käufer werden ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufsbedingungen abgeschlossen. Durch Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Käufer mit diesen in vollem Umfang einverstanden. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers erkennt AXION nicht an, es sei denn, AXION hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
  3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn AXION in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen AXION und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  5. Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.


§ 2    Vertragsabschluss

  1. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von AXION schriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form (z.B. E-Mail) bestätigt worden ist; bis dahin gilt das Angebot von AXION als unverbindlich.
  2. Telefonische, telegraphische oder mündliche Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von AXION. Die Übermittlung der Bestätigung per Telefax reicht aus. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form (E-Mail) ersetzt werden.
  3. AXION ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Bestellung nicht angenommen wird.
  4. Maße, Gewichte, Abbildungen, Bezeichnungen und Zeichnungen sind für die Ausführungen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich AXION das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne Genehmigung von AXION nicht Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden, bei Nichtzustandekommen des Vertrages unaufgefordert, sonst auf Verlangen zurückzugeben. Der Käufer haftet für jegliche, diesen Bedingungen widersprechende Verwendung der sich in seinem Besitz befindlichen Zeichnungen.


§ 3    Preise- Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise sind freibleibend und verstehen sich als Nettopreise in EURO. Ab einem Warenwert von € 1.500,-- erfolgt die Lieferung frei Haus, ansonsten berechnet AXION für die Lieferung ab Lager Weißenhorn eine Pauschale, deren Höhe sich aus der aktuellen Preisliste ergibt, für Verpackung und Handling. Bei Wareneinzelbestellungen werden für Verpackung und Handling pauschal € 20,-- berechnet.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. AXION ist berechtigt, die Preise entsprechend den zwischen der Bestellung und der Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen, anzupassen.
  4. Konstruktionsänderungen und Kundenwünsche, werden von AXION zusätzlich in Rechnung gestellt.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.  Bei gelisteten Kunden erfolgt bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ein Abzug in Höhe von 2 % Skonto. Bei Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ist der Rechungsbetrag rein netto zu bezahlen. Bei nicht gelisteten Kunden sind Zahlungen bei Nachnahme oder Vorkasse rein netto zu leisten.
    Wechsel werden von AXION nicht angenommen. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Käufer.

  6. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von AXION anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  8. AXION ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist AXION berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  9. Bei Auslandsaufträgen sind Barzahlungen in Euro an die angegebene Zahlstelle zu leisten. Kosten, die die Zahlstelle von AXION belastet, sind vom Käufer zu erstatten.


§ 4    Lieferzeit

  1. Warenlieferungen sind der Lieferfähigkeit der Artikel vorbehalten. Verbindliche Lieferzusagen erfolgen ausschließlich bei schriftlicher Auftragsbestätigung.
  2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist AXION berechtigt, den ihr hierdurch entstanden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
  4. Teillieferungen bleiben AXION ausdrücklich vorbehalten.
  5. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn AXION dem Käufer die Versand-, Abnahme-, oder Lieferbereitschaft anzeigt, oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
  6. AXION haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von AXION zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist AXION zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von AXION zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  7. Die Schadensersatzhaftung wegen Lieferverzug ist im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  8. AXION haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von AXION zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  9. Die Haftung von AXION im Fall des Lieferverzug ist im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche Verzugauf 0,5 % des rückständigen Lieferwertes, maximal jedoch auf 5 % des rückständigen Lieferwertes begrenzt.

 

§ 5    Gefahrenübergang, Versendung, Versicherung

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  2. Sofern der Käufer es wünscht, wird AXION die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.
  3. Wird durch einen Umstand, den der Käufer zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von AXION verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Der Käufer haftet für alle entstehenden Schäden und Mehrkosten.

 

§ 6    Mängelhaftung

  1. AXION gewährleistet, dass die Produkte nicht mit Mängeln behaftet sind. Die Herstellung, Entwicklung und Konstruktion erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen.
    Bei Fertigung nach Zeichnung des Käufers haftet AXION nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.
    Wird AXION die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mangelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Käufer nachweist, dass das Erzeugnis von AXION nicht dem allgemeinen Stand der Technik entspricht und AXION diesen Umstand zu vertreten hat.
  2. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und festgestellte Mängel AXION unverzüglich angezeigt hat.
  3. Liegt ein Mangel vor, erfolgt nach Wahl von AXION Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  5. AXION haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fährlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit AXION keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. AXION haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern AXION schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall istaber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise Schaden begrenzt.
  7. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von AXION grundsätzlich auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  8. Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie.
  9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. AXION haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
  10. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder / oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und / oder nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, bestehen keine Mängelansprüche.
  11. Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn Installations-, Betriebs-, und Wartungsanweisungen von AXION nicht befolgt werden, der Käufer oder Dritte ohne vorherige Genehmigung von AXION Änderungen an dem Liefergegenstand vornimmt, Teile ausgewechselt werden oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen und der Gewährleistungsfall auf einen der vorgenannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.
  12. Die gesetzlichen Rückgriffsrechte des Käufers gegen AXION bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
  13. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz längere Verjährungsfristen vorschreibt, bleiben diese unberührt.
  14. Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Käufer AXION nicht Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.
  15. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind die Kosten vom Käufer zu tragen.


§ 7    Vertragsgesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz – gleichgültig aus welchen Rechtsgründen -  als in § 6 vorgesehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber AXION ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8    Rücktrittsrecht

  1. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn AXION die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird oder ein Fall des Unvermögens vorliegt.
  2. Dasselbe Recht des Käufers entsteht bei Leistungsverzug von AXION und dem Ablauf einer angemessenen schriftlichen Nachfristsetzung durch den Käufer oder wenn die Beseitigung eines solchen Mangels von AXION verweigert wird.
  3. Wird dennoch im gegenseitigen Einvernehmen eine Vertragslösung durchgeführt, so trägt der Käufer die bis zu diesem Zeitpunkt bei AXION entstandenen Kosten.
  4. Wird AXION nach Vertragsabschluss bekannt, dass der Käufer sich in so ungünstiger Vermögenslage befindet, dass der Zahlungsanspruch von AXION gefährdet ist, so kann AXION Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für die Gegenleistung verlangen und nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen erklären, dass AXION vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz verlangen.


§ 9    Höhere Gewalt - Betriebsstörungen

Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung etc., sowie unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen, auch auf Seiten der Subunternehmer von AXION, führen, für deren Dauer und für die Dauer der Beseitigung der betrieblichen Folgewirkungen, zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.


§ 10    Eigentumsvorbehalt

  1. AXION behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
  2. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Käufer ist AXION berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch AXION liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes ist AXION zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers (abzgl. angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtete, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer AXION unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit AXION Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, AXION die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für die AXION entstandenen Kosten.
  5. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt AXION jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe der Forderungen von AXION (einschließlich MWSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von AXION, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. AXION verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seiner Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, ist der Käufer verpflichtet, AXION die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und sämtliche Unterlagen zu übergeben.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für AXION vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, AXION nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt AXION das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, AXION nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt AXION das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer AXION anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für AXION.
  8. AXION verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt AXION.


§ 11    Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von AXION (Weißenhorn).
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand Ulm. AXION ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.